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Satzung

§ 1 Name, Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: Reha-Sportverein Leck
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 25917 Leck, wo er in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Sportverein für Gesundheit und Rehabilitation ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitglieder können in angemessenem Rahmen eine pauschale Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütungen erhalten. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports mit Behinderten und Nichtbehinderten. Die Förderung „Sport gegen Krebs“ soll aktiv umgesetzt und Wiedereingliederung erreicht werden. Der Sport wird unter medizinischer Betreuung und/oder ausschließlich durch ausgebildete Reha-Sporttrainer durchgeführt. Der Verein führt ausschließlich Reha Sport durch.

Der Zweck soll erreicht werden durch:

A) regelmäßig stattfindende Gruppen- Sportstunden im Sinne des Reha Sportes

B) gesundheitsorientierte Maßnahmen sind: Gymnastik, Spiele in Gruppen, Schwimmen, Leichtathletik

C) Leibesübungen in Gruppen für Versehrte und Behinderte zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitskraft und Steigerung der Lebensfreude mit dem Ziel der Rehabilitation und Integration zu fördern.

 

 

 

 

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Anträge um Aufnahmen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. (2) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitglieder- Versammlung zu beschließen ist.

(3) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitglieder- Versammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1 1/2-fache Jahresbeitrag.

(4) Der Verein hat die folgenden Mitglieder: jugendliche Mitglieder bis 16 Jahre (ohne Stimmrecht) , ordentliche Mitglieder ab dem 16. Lebensalter, Ehrenmitglieder

(5) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung mitzuteilen. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzung.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitgliedes, Ausschluss des Mitgliedes und Tod des Mitgliedes.

(7) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Das Mitglied muß drei Monate vor Kalender-Jahresende schriftlich kündigen. Erfolgt die Kündigung später, verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Beitragsjahr.

(8) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Bei nicht Zahlung der Beiträge und dem folgenden hierdurch bedingten Ausschluss wird der gesamte Restliche Jahresbeitrag fällig gestellt.

Ausschlussgründe wären als dann: Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung, Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als vier Monaten trotz schriftlicher Mahnung, schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins, unsportliches Verhalten, unehrenhafte Handlungen.

(9) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Der Verein ist bei der Auswahl des Gremiums frei. Es muss nicht unbedingt die Mitgliederversammlung entscheiden. Es ist auch möglich, dass ein Ehrenrat oder eine Schiedskommission betraut wird. Der Rechtsweg zu einem ordentlichen Gericht kann nicht ausgeschlossen werden.

 

 

§ 4 Ehrenmitglieder

Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann durch den Beschluss einer Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ernannt werden. Der Antrag muss vom Vorstand eingereicht werden. Die beabsichtigte Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist den Mitgliedern bei Übersendung der Einladung zur Versammlung oder Feier besonders mitgeteilt werden. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu zahlen und sind stimmberechtigt.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die tätigen Mitglieder sind in allen Fällen nach Vollendung des 16 Lebensjahres Wahl- und stimmberechtigt. Ein Mitglied ist jedoch nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung seine eigenen Angelegenheiten dem Vorstand und dem Verein gegenüber betrifft. Mitglieder, die im Vorstand tätig sind, zahlen den Beitrag in gleicher Höhe, wie alle Mitglieder. Durch den Eintritt in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Vereinssatzung, der Vereinsgeschäftsordnung und den Versammlungsbeschlüssen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Die Einberufung mit Tagesordnung ist mit einer Frist von einer Woche bekannt zu geben. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für angebracht hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dieses schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben oder, wenn dies beantragt wird, durch geheime Stimmenzettelwahl. Ebenfalls kann eine Abstimmung auch im Umlaufverfahren per E-mail gemacht werden. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

 

 

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.

(2) Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt.

  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  1. Vorstandsmitglieder können in angemessenem Rahmen eine pauschale Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütungen erhalten.

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von eine Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Dieses wird ausschließlich per Email vollzogen oder durch Terminbekanntgabe auf der Homepage erklärt. Eine Einladung postalisch wird nicht durchgeführt.

(3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

die Entgegennahme der Vorstandsberichte, Entlastung des Vorstandes, Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Beschluss über die Erhebung einer Umlage, Wahlen des Kassenwartes, des Schriftführers.

(6) Jedes volljähriges- aktives Mitglied ist stimmberechtigt und kann seine Stimme persönlich abgeben, durch Handzettel oder E-Mail Umlaufverfahren abgeben. Die Beschlüsse der Mitglieder- Versammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

A) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname , Straße, Ort, Tel, email). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3/4 - Mehrheit.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rehabilitations- und Behinderten-Sportverband Schleswig-Holstein e.V mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Behindestensport zu verwenden.

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